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§ 32 Absatz 1 PfandBG
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs. 3
und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 PfandBG
von
§ 36 Satz 1 PfandBG