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§ 4 InsO
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
1
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2
§ 128a
der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
§ 5 Absatz 1 InsO
(1)
1
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.
2
Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
§ 5 Absatz 3 InsO
(3)
1
Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist
§ 227 Abs. 3 Satz 1
der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
§ 6 Absatz 2 InsO
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
§ 6 Absatz 3 InsO
(3)
1
Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2
Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Verweis auf
§§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 InsO
von
§ 31 Absatz 11 Satz 3 PfandBG