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1Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
2Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des
§ 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des
§ 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach
§ 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz.
3Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte nach
§ 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt.
4Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro.
5Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.