Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 387 Absatz 1 AO
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.
Verweis auf
§ 387 Abs. 1 AO
von
§ 409 Satz 1 AO