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§ 270f Absatz 2 InsO
(2)
1
Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
2
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
3
Die
§§ 32 und 33
sind nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 270f Absatz 2 InsO
von
§ 30 Absatz 6a Satz 5 PfandBG