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§ 401 AO
§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (
§§ 435, 444 Abs. 3
der Strafprozessordnung).
Verweis auf
§ 401 AO
von
§ 406 Absatz 2 Satz 1 AO