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§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO
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Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt.
Verweis auf
§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO
von
§ 406 Absatz 1 Satz 1 AO