Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 3 PfandBG
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 PfandBG
von
§ 26f Absatz 2 Satz 1 PfandBG