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§ 2 Absatz 3 PfandBG
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 PfandBG
von
§ 26 Absatz 2 Satz 1 PfandBG