Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 Absatz 3 PfandBG
(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den
§§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde sowie auf Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach
§ 15
, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
Verweis auf
§ 12 Abs. 3 PfandBG
von
§ 20 Absatz 4 Satz 1 PfandBG