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§ 4 Absatz 3 PfandBG
(3)
1
Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschäften Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank gedeckt sein.
2
Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach
§ 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 3 PfandBG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 PfandBG