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§ 3 Absatz 1 Satz 3 PfandBG
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Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 Satz 3 PfandBG
von
§ 4 Absatz 3b Satz 1 PfandBG