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§ 42 Absatz 3 PfandBG
(3)
1
Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung.
2
Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim`schen ritterschaftlichen Kreditverein.
Verweis auf
§ 42 Abs. 3 PfandBG
von
§ 2 Absatz 5 Satz 4 PfandBG