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§ 34 Absatz 5 PatG
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Verweis auf
§ 34 Abs. 5 PatG
von
§ 9 Absatz 5 Satz 1 PatV