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§ 34a Absatz 1 Satz 1 PatG
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Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist.
Verweis auf
§ 34a Absatz 1 Satz 1 PatG
von
§ 4 Absatz 8 Satz 1 PatV