Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
3.
die nach
§ 370 Absatz 1
verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO
4.
ein in
§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6
genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Verweis auf
§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 AO
von
§ 398a Absatz 1 Satz 1 AO