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§ 10 Absatz 2 Satz 1 VwZG
(2)
1
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG
von
§ 394 Satz 2 AO