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§ 9 Satz 2 Nummer 3 PatG
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Verweis auf
§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG
von
§ 142 Absatz 1 Satz 2 PatG