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§ 9 Satz 2 Nummer 2 PatG
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
Verweis auf
§ 9 Satz 2 Nr. 2 PatG
von
§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PatG