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§ 140b Absatz 8 PatG
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in
§ 52 Abs. 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
Verweis auf
§ 140b Abs. 8 PatG
von
§ 140c Absatz 4 Satz 1 PatG