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§ 33 Absatz 1 PatG
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß
§ 32 Abs. 5
an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 PatG
von
§ 140 Satz 1 PatG