Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 31 Absatz 1 Satz 2 PatG
2
Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (
§ 64
) jedermann frei.
Verweis auf
§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG
von
§ 140 Satz 1 PatG