Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 130 Absatz 2 PatG
(2)
1
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
2
Im übrigen ist
§ 122 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 130 Absatz 3 PatG
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 130 Absatz 5 PatG
(5)
1
Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach
§ 115 Abs. 3
der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen.
2
Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind.
3
Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist
§ 5 Abs. 2
des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 130 Absatz 6 PatG
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des
§ 44
auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Verweis auf
§ 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 PatG
von
§ 138 Absatz 3 Satz 1 PatG