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§ 124 Absatz 1 Nummer 3 ZPO
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
Verweis auf
§ 124 Absatz 1 Nr. 3 ZPO
von
§ 137 Satz 1 PatG