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§ 127 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden.
2
Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in
§ 511
genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
3
Die Notfrist beträgt einen Monat.
Verweis auf
§ 127 Abs. 2 ZPO
von
§ 136 Satz 1 PatG