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§ 118 Absatz 2 PatG
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 118 Absatz 3 PatG
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.
Verweis auf
§ 118 Abs. 2 und 3 PatG
von
§ 136 Satz 1 PatG