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§ 133 PatG
§ 133
1
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der
§§ 130 bis 132
bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist.
2
§ 121 Abs. 4 und 5
der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 133 PatG
von
§ 135 Absatz 3 Satz 1 PatG