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§ 59 Absatz 1 PatG
(1)
1
Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.
2
Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
3
Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in
§ 21
genannten Widerrufsgründe vorliege.
4
Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben.
5
Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.
Verweis auf
§ 59 Abs. 1 PatG
von
§ 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PatG