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§ 69 Absatz 2 PatG
(2)
1
Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich.
2
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 69 Abs. 2 PatG
von
§ 118 Absatz 1 Satz 2 PatG