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§ 117 PatG
§ 117
1
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die
§§ 529, 530 und 531
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2
Dabei tritt an die Stelle des
§ 520
der Zivilprozessordnung der
§ 112
.
Verweis auf
§ 117 PatG
von
§ 116 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PatG