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§ 110 Absatz 4 PatG
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
§ 110 Absatz 5 PatG
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§ 110 Absatz 8 PatG
(8) Die
§§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 112 Absatz 3 PatG
(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Berufungsanträge);
2.
die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:
a)
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;
c)
die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach
§ 117
zuzulassen sind.
Verweis auf
§ 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 PatG
von
§ 115 Absatz 3 Satz 2 PatG