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§ 110 Absatz 5 PatG
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Verweis auf
§ 110 Abs. 5 PatG
von
§ 112 Absatz 4 Satz 1 PatG