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§ 399 Absatz 1 AO
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des
§ 386 Abs. 2
selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Verweis auf
§ 399 Abs. 1 AO
von
§ 386 Absatz 2 Satz 1 AO