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§ 227 Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
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Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.
Verweis auf
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO
von
§ 99 Absatz 4 Satz 1 PatG