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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 KWG
1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KWG
von
§ 107 Absatz 4 Satz 1 AktG