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§ 49a Absatz 4 PatG
(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
1.
die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
2.
die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.
Verweis auf
§ 49a Abs. 4 PatG
von
§ 81 Absatz 2 Satz 2 PatG