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§ 88 Absatz 1 PatG
(1)
1
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
2
Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
Verweis auf
§ 88 Abs. 1 PatG
von
§ 78 Satz 1 Nummer 2 PatG