Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 41 BDSG
§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1)
1
Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
2
Die
§§ 17, 35 und 36
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung.
3
§ 68
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2)
1
Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend.
2
Die
§§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung.
3
§ 69 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
Verweis auf
§ 41 BDSG
von
§ 384a Absatz 2 Satz 1 AO