Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 44 Absatz 1 PatG
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der
§§ 34, 37 und 38
genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den
§§ 1 bis 5
patentfähig ist.
Verweis auf
§ 44 Abs. 1 PatG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 2 PatG