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§ 30 Absatz 1 PatG
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Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (
§ 16a
) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach
§ 25
bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt.
2
Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (
§ 16a
) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
Verweis auf
§ 30 Abs. 1 PatG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 2 PatG