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§ 61 Absatz 1 PatG
(1)
1
Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird.
2
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Verweis auf
§ 61 Abs. 1 PatG
von
§ 62 Absatz 1 Satz 1 PatG