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§ 44 Absatz 2 PatG
(2)
1
Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.
2
Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (
§ 3 Absatz 1
des Patentkostengesetzes).
3
Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.
Verweis auf
§ 44 Abs. 2 PatG
von
§ 58 Absatz 3 Satz 1 PatG