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§ 45 Absatz 1 PatG
(1)
1
Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
§§ 34, 37 und 38
nicht oder sind die Anforderungen des
§ 36
offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
2
Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
Verweis auf
§ 45 Abs. 1 PatG
von
§ 49 Absatz 1 Satz 1 PatG