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§ 42 Absatz 3 Satz 2 PatG
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Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Verweis auf
§ 42 Abs. 3 Satz 2 PatG
von
§ 48 Satz 2 PatG