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§ 43 Absatz 2 Satz 2 PatG
2
Er ist schriftlich einzureichen.
§ 43 Absatz 2 Satz 3 PatG
3
§ 25
ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 Absatz 3 PatG
(3)
1
Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß
§ 32 Absatz 5
.
2
Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
§ 43 Absatz 5 PatG
(5)
1
Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt.
2
Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 PatG
von
§ 44 Absatz 3 Satz 3 PatG