Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 34 Absatz 6 PatG
(6)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
2
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Verweis auf
§ 34 Abs. 6 PatG
von
§ 42 Absatz 1 Satz 2 PatG