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§ 43 Absatz 1 PatG
(1)
1
Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den
§§ 1 bis 5
und ob die Anmeldung den Anforderungen des
§ 34 Absatz 3 bis 5
genügt (Recherche).
2
Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.
Verweis auf
§ 43 Absatz 1 PatG
von
§ 32 Absatz 3 Satz 2 PatG