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§ 60h Absatz 3 UrhG
(3)
1
Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt.
2
Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den
§§ 60b und 60e Absatz 5
.
§ 60h Absatz 4 UrhG
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 60h Absatz 5 UrhG
(5)
1
Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin.
2
Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den
§§ 54 bis 54c
abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.
Verweis auf
§ 60h Absatz 3 bis 5 UrhG
von
§ 29a Absatz 3 Satz 2 PatG