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§ 30 Absatz 4 PatG
(4)
1
Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird.
2
Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (
§ 23 Abs. 1
) erklärt ist.
3
Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht.
4
Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
Verweis auf
§ 30 Abs. 4 PatG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 PatG