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§ 23 Absatz 7 Satz 4 PatG
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Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 7 Satz 4 PatG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PatG